Ausbildung abbrechen? Lies das, bevor du kündigst
In den meisten Fällen ist Kündigen nicht die erste, sondern die dritte Möglichkeit. Was vorher geht, wie ein sauberer Ausstieg aussieht und was er kostet.
7 min von Steven Schulz
Wenn du diesen Text liest, geht es dir wahrscheinlich nicht gut mit deiner Ausbildung. Deshalb zuerst das Wichtigste, und es ist keine Floskel: Etwa jeder vierte Ausbildungsvertrag in Deutschland wird vorzeitig gelöst. Du bist damit kein Sonderfall, nicht undankbar und nicht gescheitert. Es ist ein alltäglicher Vorgang, für den es geregelte Wege gibt.
Und dann die unangenehme Wahrheit, die dieser Text schuldig ist: Die meisten Leute, die eine Ausbildung abbrechen, hätten das, was sie eigentlich wollten, auch ohne Kündigung bekommen können. Denn in den meisten Fällen ist das Problem nicht der Beruf, sondern der Betrieb – und dafür gibt es einen Weg, der dich nichts kostet und den kaum jemand kennt.
Deshalb steht das Kündigen in diesem Text nicht am Anfang, sondern an Stelle drei.
Schritt 1: Sag genau, was das Problem ist
Nimm ein Blatt Papier und schreib in einem Satz auf, was du ändern willst. Die Antwort fällt fast immer in eine dieser vier Gruppen, und sie führen zu ganz verschiedenen Lösungen:
A) Der Beruf ist falsch. Du magst die Arbeit nicht, du hast dir etwas anderes vorgestellt, du merkst, dass es dir nichts sagt. → Ein Wechsel des Berufs ist nötig, und dafür brauchst du tatsächlich eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag.
B) Der Betrieb ist falsch. Der Beruf stimmt, aber du lernst nichts, wirst schlecht behandelt, machst drei Monate lang dasselbe oder bist die billige Aushilfe. → Kein Grund zu kündigen. Du kannst den Betrieb wechseln und deine bisherige Ausbildungszeit mitnehmen.
C) Es ist zu viel. Theorie, Prüfungsangst, die Schule, der Schlaf, der Weg. → Es gibt Hilfen, die genau dafür gemacht sind, und sie sind kostenlos.
D) Es ist ernst. Mobbing, Übergriffe, Gewalt, Bedrohung, Diskriminierung, systematische Verstöße gegen Arbeitszeit oder Jugendschutz. → Hier gilt anderes; siehe unten. Du musst nichts aushalten, und du musst dich nicht vorher mit dem Betrieb einigen.
Diese Unterscheidung ist der ganze Trick. „Ich will hier weg“ fühlt sich in allen vier Fällen gleich an, führt aber zu vier verschiedenen nächsten Schritten.
Schritt 2: Ruf die Kammer an, bevor du irgendetwas unterschreibst
Der wichtigste Satz dieses Textes: Bei jeder Industrie- und Handelskammer und jeder Handwerkskammer arbeiten Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater, deren Aufgabe genau das ist. Der Anruf ist kostenlos, du brauchst keinen Termin und niemand informiert deinen Betrieb.
Diese Leute machen das täglich. Sie wissen, welche Betriebe in deiner Stadt gerade jemanden im zweiten Ausbildungsjahr suchen, sie kennen die Möglichkeit, eine Ausbildung auf einen kürzeren Beruf umzuschreiben, und sie können in deinem Betrieb vermitteln, ohne dass es nach Beschwerde aussieht. Es ist der einzige Anruf in dieser Lage, der nur Vorteile hat.
Dazu, je nach Fall: die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Betriebsrat in deinem Betrieb; die Gewerkschaft deiner Branche, wenn du Mitglied bist; die Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit; bei Überforderung die Assistierte Ausbildung (§ 74 SGB III) oder ausbildungsbegleitende Hilfen – das sind bezahlte Nachhilfe und Begleitung, beantragt über die Agentur für Arbeit, und es gibt sie ausdrücklich, um Abbrüche zu verhindern.
Der Weg, den fast niemand kennt: Betrieb wechseln, Zeit behalten
Für Fall B ist das die Lösung. Du kündigst nicht die Ausbildung, du wechselst den Betrieb. Deine bisherige Ausbildungszeit wird angerechnet, dein Vertrag läuft mit einem neuen Ausbildenden weiter, und im Prüfungszeugnis steht am Ende nichts darüber.
So läuft es praktisch:
- Erst einen neuen Betrieb finden, dann kündigen. Nicht umgekehrt. Die Kammer hilft bei der Suche, und Betriebe nehmen Wechsler gern – jemand im zweiten Jahr kann schon etwas und ist billiger als ein Anfänger.
- Mit dem alten Betrieb einen Aufhebungsvertrag schließen. Zwei Unterschriften, ein Datum, fertig. Kein Streit, keine Frist, keine Begründung. Das ist der übliche Weg, und es ist für beide Seiten der sauberste.
- Neuen Ausbildungsvertrag abschließen und bei der Kammer eintragen lassen (§ 36 BBiG). Darauf achten, dass die Anrechnung der bisherigen Zeit ausdrücklich drinsteht.
- Berufsschule informieren, damit du in derselben Klassenstufe weitermachst.
Eine Variante für Fall C: Manche dreijährigen Berufe haben einen zweijährigen Verwandten – Verkäuferin statt Kauffrau im Einzelhandel, Fachlagerist statt Fachkraft für Lagerlogistik. Man kann in vielen Fällen umschreiben und später aufsatteln. Das ist kein Abstieg, es ist eine Etappe.
Schritt 3: Wenn du wirklich kündigen willst
Dann tu es richtig, denn hier gibt es Fristen und Formfehler, die Geld kosten können.
In der Probezeit (ein bis vier Monate) kannst du jederzeit kündigen, ohne Frist und ohne Grund (§ 22 Abs. 1 BBiG). Mehr dazu in Probezeit in der Ausbildung.
Nach der Probezeit hast du zwei Möglichkeiten (§ 22 Abs. 2 BBiG):
- Mit vier Wochen Frist, wenn du die Berufsausbildung aufgeben oder dich in einem anderen Beruf ausbilden lassen willst. Das ist der Normalfall für Fall A. Der Grund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden – „ich will mich in einem anderen Beruf ausbilden lassen“ genügt, du musst nicht schon einen Platz haben.
- Ohne Frist aus wichtigem Grund, wenn dir das Verhältnis unzumutbar geworden ist. Das gilt für Fall D. Wichtig: Die Kündigung ist unwirksam, wenn die Tatsachen, auf die sie sich stützt, dir länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 Abs. 4 BBiG). Wer aus einem wichtigen Grund kündigen will, darf also nicht monatelang warten.
Immer gilt: schriftlich, auf Papier, mit Unterschrift (§ 22 Abs. 3 BBiG). E-Mail, Messenger und ein Gespräch sind unwirksam. Bei der außerordentlichen Kündigung müssen die Gründe im Schreiben stehen. Bist du unter 18, unterschreiben deine gesetzlichen Vertreter. Gib das Schreiben persönlich ab und lass den Empfang bestätigen, oder schick es per Einwurfeinschreiben.
Und ein Punkt, der selten erwähnt wird: Wer nach der Probezeit einfach nicht mehr hingeht oder ohne die Voraussetzungen des § 22 kündigt, kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 23 BBiG). Das ist nicht der Regelfall und die Beträge sind meist klein, aber es ist der Grund, warum der Aufhebungsvertrag der bessere Weg ist: darin verzichten beide Seiten auf solche Ansprüche.
Was du vor dem letzten Tag klären solltest
Bevor der Vertrag endet, vier praktische Dinge – jedes davon wird häufig vergessen und ist hinterher mühsam:
- Zeugnis verlangen. Du hast Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG), auch bei einem Abbruch. Es dokumentiert, was du gelernt hast, und es ist deine Grundlage für die Anrechnung im neuen Betrieb.
- Krankenversicherung klären. Mit dem Ende der Ausbildung endet die Pflichtversicherung über den Job. Ruf deine Krankenkasse an, bevor der Vertrag endet, nicht danach – meist geht eine Familienversicherung wieder, wenn du unter 25 bist und in Ausbildung oder Schule gehst.
- Kindergeld, BAB und Wohngeld melden. Wer eine Leistung bezieht, muss die Änderung anzeigen. Nicht gemeldete Änderungen führen zu Rückforderungen, und das ist der Ärger, den man am wenigsten braucht.
- Bei der Agentur für Arbeit melden, am besten am Tag, an dem du die Kündigung abschickst. Wer früh dort ist, bekommt Zugang zu Ausbildungsstellen, die nie öffentlich ausgeschrieben werden.
Und noch eines: Deine Schulpflicht kann in mehreren Bundesländern weiterlaufen. Frag bei der Berufsschule nach, was für dich gilt.
Wenn es eskaliert
Gibt es Streit über eine Kündigung, gibt es einen Zwischenschritt vor dem Gericht: Bei den Kammern bestehen Schlichtungsausschüsse für Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen. Wo ein solcher Ausschuss besteht, muss er vor einer Klage angerufen werden (§ 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Das Verfahren ist schnell und kostenfrei, und es endet in vielen Fällen mit einer Einigung.
Bei Fall D – Übergriffen, Bedrohung, Gewalt, Diskriminierung – gilt nichts davon zuerst. Dort ist die Reihenfolge: dich in Sicherheit bringen, aufschreiben was passiert ist und wann, jemandem erzählen, dem du traust. Dann Kammer, Gewerkschaft oder Antidiskriminierungsstelle. Und bei Straftaten die Polizei. Das Arbeitsverhältnis ist in diesem Fall die kleinere Frage.
Und danach?
Ein Abbruch ist im Lebenslauf erklärbar, wenn du ihn erklärst. „Ich habe nach einem Jahr gemerkt, dass mir X fehlt, und mich für Y entschieden“ ist ein Satz, den jeder Personalverantwortliche schon hundertmal gehört hat. Ein unerklärtes Loch ist schwieriger als ein erklärter Wechsel – deshalb gehört es hinein und nicht weggelassen, siehe Lebenslauf ohne Berufserfahrung.
Und wenn du weißt, in welche Richtung es gehen soll, ist der Rest Handwerk: Was es an Wegen gibt, steht in den sechs Wegen, und was heute offen ist, in der Liste – auch mitten im Ausbildungsjahr, denn Plätze werden gerade dann frei, wenn andere dieselbe Entscheidung getroffen haben wie du.
Aber erst der Anruf bei der Kammer. Wirklich.
Und jetzt?
Wissen hilft beim Entscheiden, nicht beim Anfangen. In der Liste stehen heute alle Stellen, für die niemand Berufserfahrung von dir verlangt.
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