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10.818 Stellen ohne verlangte Berufserfahrung · 2.569 Unternehmen · Stand 05:16 Uhr

Ausbildung

Dein Ausbildungsvertrag: die sieben Stellen, auf die du schauen solltest

Ein Ausbildungsvertrag ist kurz und vollständig vorgeschrieben. Genau deshalb fällt auf, was fehlt – und diese sieben Punkte entscheiden über die nächsten Jahre.

7 min von Steven Schulz


Ein Ausbildungsvertrag ist ein angenehmes Dokument, weil er nicht frei formuliert werden darf. Was drinstehen muss, steht in § 11 Berufsbildungsgesetz, und was nicht drinstehen darf, in § 12. Die meisten Betriebe benutzen deshalb das Formular ihrer Kammer, und das ist gut: Formulare vergessen nichts.

Trotzdem lohnt das Durchlesen, und zwar aus zwei Gründen. Erstens sind die Felder, die der Betrieb selbst füllt, genau die, an denen Geld und Zeit hängen. Zweitens ist es dein Vertrag, und du wirst in den nächsten Jahren mehrmals darin nachsehen.

Nimm dir zwanzig Minuten und arbeite die folgenden sieben Punkte ab. Unterschreib nicht am Tisch, wenn du unsicher bist – „ich lese es zu Hause durch und bringe es morgen mit“ ist ein völlig normaler Satz, und ein Betrieb, der das nicht mag, hat dir gerade etwas über sich gesagt.

1. Die Berufsbezeichnung, genau so, wie sie amtlich heißt

Oben steht, was du lernst. Dort gehört die amtliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs hin – „Kaufmann für Büromanagement“, „Fachkraft für Lagerlogistik“, „Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“ – und nicht die Stellenbezeichnung aus der Anzeige.

Das ist keine Förmlichkeit. Dein Abschluss trägt später diesen Namen, und Arbeitgeber, Kammern und Behörden lesen ihn wörtlich. Eine „Ausbildung im Bereich Büro“ ist kein Beruf. Steht dort etwas, das nicht in der Liste der anerkannten Ausbildungsberufe vorkommt, frag nach, bevor du unterschreibst – im Zweifel bei der Kammer, die das in einem Anruf klärt.

Prüf gleich mit: Dauer der Ausbildung (meist zwei bis dreieinhalb Jahre) und ob eine Verkürzung vereinbart ist, etwa wegen Abitur oder eines vorangegangenen Berufsschuljahrs.

2. Beginn und Ende – und die Frage, was Ende bedeutet

Im Vertrag stehen ein Anfangs- und ein Enddatum. Wichtig ist das Zusammenspiel mit der Prüfung: Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit – bestehst du die Abschlussprüfung vorher, endet es bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses (§ 21 Abs. 1 und 2 BBiG). Fällst du durch, verlängert es sich auf deinen Antrag bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3).

Das ist einer der Punkte, an denen Leute überrascht werden, und er wirkt in beide Richtungen: Du kannst früher fertig sein als gedacht, und du fällst nicht ins Leere, wenn es schiefgeht.

3. Die Vergütung – die einzige Zahl, die über Jahre wirkt

Hier stehen vier Beträge: einer für jedes Ausbildungsjahr. Sie müssen ansteigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG) und sie müssen angemessen sein.

Was mindestens zu zahlen ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem dein Vertrag beginnt, und nach dem Ausbildungsjahr (§ 17 Abs. 2 BBiG): Der gesetzliche Mindestbetrag steigt im zweiten Jahr um 18 Prozent, im dritten um 35 und im vierten um 40 Prozent gegenüber dem Betrag des ersten Jahres. Die Ausgangszahl wird jährlich neu bekannt gemacht – prüf deine gegen den Wert für dein Anfangsjahr, denn sie gilt für die ganze Ausbildung.

Zwei Dinge, die man dazu wissen muss, weil sie sonst zu falschen Schlüssen führen:

  • Ein Tarifvertrag darf darunter liegen. Ist dein Betrieb tarifgebunden, gilt der Tarif, auch wenn er niedriger ist als der gesetzliche Mindestbetrag (§ 17 Abs. 3 BBiG). Das ist kein Fehler im Vertrag.
  • Viel häufiger liegt der Tarif deutlich darüber, oft mehrere hundert Euro. Genau deshalb lohnt es sich, vor der Unterschrift nach der Tarifbindung zu fragen. Ausführlich steht das in was dir in der Ausbildung zusteht.

Prüf außerdem: Wann wird gezahlt (spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, § 18 BBiG), und ist etwas über Sachleistungen wie Kost und Logis vereinbart?

4. Die Arbeitszeit – und ob sie zu deinem Alter passt

Im Vertrag steht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit. Bist du unter 18, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, und es ist strenger als das Arbeitszeitgesetz für Erwachsene: in der Regel höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche, keine Nachtarbeit, keine Sonntagsarbeit außer in geregelten Ausnahmen, festgelegte Pausen (§§ 8, 11, 14, 16, 17 JArbSchG).

Steht dort eine 40-Stunden-Woche und du bist siebzehn, ist das in Ordnung. Steht dort 45, nicht. Und unabhängig vom Alter: Überstunden sind in der Ausbildung nicht der Normalfall, und wenn sie anfallen, müssen sie vergütet oder ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 7 BBiG).

5. Die Probezeit – mindestens ein Monat, höchstens vier

Die Probezeit im Ausbildungsverhältnis dauert mindestens einen Monat und höchstens vier (§ 20 BBiG). Steht im Vertrag mehr, gilt die Höchstgrenze; steht dort nichts, fehlt eine Pflichtangabe.

In dieser Zeit können beide Seiten jederzeit kündigen, ohne Frist und ohne Grund (§ 22 Abs. 1 BBiG). Das klingt hart und ist es für beide Seiten gleich – es ist auch deine Möglichkeit, nach sechs Wochen festzustellen, dass es nicht passt, ohne dass daraus eine große Sache wird. Mehr dazu in Probezeit in der Ausbildung.

6. Der Urlaub – und die Staffelung nach Alter

Die Dauer des Urlaubs gehört in den Vertrag. Für Jugendliche ist sie gesetzlich gestaffelt und richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres (§ 19 JArbSchG): 30 Werktage, solange du noch nicht 16 bist, 27 unter 17, 25 unter 18. Für Volljährige gilt das Bundesurlaubsgesetz mit mindestens 24 Werktagen – ein Tarifvertrag setzt meist mehr.

„Werktage“ heißt in dieser Rechnung Montag bis Samstag. 25 Werktage sind also gut vier Wochen und nicht fünf. Und: Urlaub in der Ausbildung wird in den Berufsschulferien genommen, das ist üblich und zulässig.

7. Die Eintragung bei der Kammer – der Punkt, der am leichtesten untergeht

Der Betrieb muss den Vertrag unverzüglich in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer eintragen lassen (§ 36 BBiG). Ohne diese Eintragung bist du nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.

Das ist die Angabe, die man am spätesten vermisst – nämlich am Ende. Frag nach zwei bis drei Wochen einmal freundlich nach, ob der Vertrag eingetragen ist, und notier dir den Namen deiner Kammer. Sie ist über die ganze Ausbildung deine erste Anlaufstelle bei Streit, und sie ist kostenlos.

Was nicht im Vertrag stehen darf

§ 12 BBiG erklärt einige Vereinbarungen für nichtig, auch wenn du sie unterschrieben hast:

  • Eine Bindung nach der Ausbildung. Dass du nach dem Abschluss bleiben musst, kann nicht wirksam vereinbart werden – außer in den letzten sechs Monaten der Ausbildung wird ein Arbeitsverhältnis für danach abgeschlossen.
  • Rückzahlung der Ausbildungsvergütung. Ausbilden kostet den Betrieb Geld, und dieses Geld kann er nicht von dir zurückverlangen.
  • Vertragsstrafen und eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen.

Steht so etwas dennoch im Vertrag, ist diese Klausel unwirksam – der Rest des Vertrags bleibt bestehen. Zeig ihn in diesem Fall der Kammer, bevor du unterschreibst.

Eine Checkliste für den Küchentisch

Geh den Vertrag mit einem Stift durch und hak ab: amtliche Berufsbezeichnung, Dauer, Beginn, Vergütung für jedes Jahr, Arbeitszeit, Probezeit, Urlaubstage, Kündigungsvoraussetzungen, ein Hinweis auf geltende Tarifverträge. Das sind die Pflichtangaben aus § 11 BBiG. Fehlt eine davon, ist der Vertrag nicht ungültig – aber es ist der beste Moment, danach zu fragen, den du in den nächsten drei Jahren haben wirst.

Und dann unterschreib. Wenn du unter 18 bist, unterschreiben deine gesetzlichen Vertreter mit; du bekommst eine Ausfertigung, und die gehört in einen Ordner und nicht in die Schublade.

Wenn du noch mitten in der Suche bist: die offenen Ausbildungsstellen stehen hier, und was in der Anzeige stehen sollte, in Stellenanzeigen lesen.

Und jetzt?

Wissen hilft beim Entscheiden, nicht beim Anfangen. In der Liste stehen heute alle Stellen, für die niemand Berufserfahrung von dir verlangt.

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