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Ausbildung

Berufsschule und Betrieb: wer wann über deine Zeit bestimmt

Zwei Lernorte, ein Vertrag – und regelmäßig Streit darüber, wer wann Vorrang hat. Was das Gesetz zur Freistellung sagt, und was am Berufsschultag danach gilt.

5 min von Steven Schulz


Eine duale Ausbildung hat zwei Chefs: den Betrieb und die Berufsschule. Auf dem Papier arbeiten sie zusammen, im Alltag konkurrieren sie um deine Zeit – und in dieser Konkurrenz gibt es klare Regeln, die überraschend viele Betriebe nicht genau kennen.

Der Satz, den du dir merken solltest, steht in § 15 Berufsbildungsgesetz: Der Ausbildungsbetrieb muss dich für die Berufsschule freistellen, und er darf dich nicht beschäftigen, wenn du Unterricht hast. Das ist keine Höflichkeit und kein Entgegenkommen. Es ist seine Pflicht.

Die Freistellung, und wie weit sie reicht

Drei Punkte, die zusammen den Alltag regeln:

Für den Unterricht selbst wirst du freigestellt. Immer, ohne Antrag, unabhängig von der Auftragslage. Auch in der Probezeit, auch wenn viel zu tun ist.

Die Unterrichtszeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 BBiG, für Jugendliche § 9 JArbSchG). Du musst also nicht nachholen, was während des Unterrichts an Arbeit angefallen ist, und du bekommst dein Geld weiter.

Nach dem Unterricht ist unter Umständen Schluss. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden darf der Betrieb dich einmal in der Woche danach nicht mehr beschäftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Diese Regel gilt seit 2020 für alle Auszubildenden, also auch für Volljährige – vorher war sie eine Sonderregel des Jugendarbeitsschutzes. Vor einer schriftlichen Abschlussprüfung gilt außerdem: der Arbeitstag davor ist frei (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Für Blockunterricht gilt entsprechend: an einer Berufsschulwoche mit mindestens 25 Stunden Unterricht an fünf Tagen wirst du für die ganze Woche freigestellt.

Wenn dein Betrieb das anders handhabt, ist das meistens kein böser Wille, sondern Unkenntnis. Der Weg ist dann ein ausgedruckter Gesetzestext und ein ruhiges Gespräch – und wenn das nichts hilft, ein Anruf bei der Kammer.

Die Schulpflicht ist keine Vereinbarung

Berufsschule ist Pflicht, und sie ist Landesrecht. Wer eine Ausbildung macht, ist berufsschulpflichtig – in den meisten Bundesländern bis zu einem bestimmten Alter, danach durch den Ausbildungsvertrag gebunden. Praktisch heißt das: „Bleib morgen im Betrieb, wir brauchen dich“ ist keine Anweisung, die dein Ausbilder geben darf, und du kannst ihr auch nicht zustimmen.

Das ist ein Punkt, an dem du dich auf eine unangenehme Weise zwischen zwei Autoritäten befindest. Er lässt sich entschärfen, indem du es nicht zur Vertrauensfrage machst: „Ich muss hin, sonst bekomme ich Probleme mit den Fehlzeiten – aber ich kann Donnerstag früher anfangen.“ Damit ist die Sache in der Regel erledigt.

Fehlzeiten: die Zahl, die am Ende zählt

Fehlstunden in der Berufsschule sind harmloser als in der Schule und gefährlicher, als sie sich anfühlen. Harmloser, weil niemand deine Eltern anruft. Gefährlicher, weil sie sich summieren und am Ende über die Zulassung zur Prüfung mitentscheiden können.

Drei Regeln, die dir das Leben leichter machen:

  • Krankmeldung geht an beide. Betrieb und Schule, am selben Tag. Wer nur den Betrieb informiert, hat in der Schule unentschuldigte Stunden, und die stehen im Zeugnis.
  • Die Krankmeldung an den Betrieb ist gesetzlich vorgeschrieben und zwar unverzüglich; ab dem vierten Tag brauchst du eine ärztliche Bescheinigung, wenn dein Betrieb sie nicht schon früher verlangt (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).
  • Schulzeugnisse gehören in deinen Ordner. Sie werden bei der Prüfungszulassung und bei einer Verkürzung gebraucht.

Das Berichtsheft: lästig, und es hat einen Zweck

Der schriftliche Ausbildungsnachweis – Berichtsheft – ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Kein Heft, keine Prüfung. So einfach und so unerbittlich.

Und die gute Nachricht, die viele nicht kennen: Du darfst es während der Arbeitszeit führen. Der Betrieb muss dir die Zeit dafür geben (§ 14 Abs. 2 BBiG). Es ist keine Hausaufgabe, sondern ein Teil der Ausbildung.

Der praktische Tipp ist banal und spart am Ende Wochen: schreib es freitags, zwanzig Minuten, in derselben Woche. Wer drei Monate nachträgt, erfindet, und das merkt man.

Und es hat einen zweiten Nutzen, der erst spät sichtbar wird: Das Heft ist der einzige Beleg dafür, was dir tatsächlich beigebracht wurde. Wenn es Streit darüber gibt, ob du ausgebildet oder beschäftigt wurdest, ist das Berichtsheft dein Dokument.

Wenn Betrieb und Schule auseinanderlaufen

Der Klassiker: In der Schule kommt ein Thema, das im Betrieb nie vorkommt – oder umgekehrt. Das ist normal, weil der Rahmenlehrplan der Schule und der Ausbildungsrahmenplan des Betriebs zwei Dokumente sind, die nur grob aufeinander abgestimmt sind.

Es wird dann zum Problem, wenn ganze Prüfungsbereiche im Betrieb nicht vorkommen. Dafür gibt es einen Mechanismus: Der Ausbildungsrahmenplan legt fest, was vermittelt werden muss. Fehlt ein Abschnitt, ist das ein Mangel der Ausbildung, und die Kammer kann vermitteln – bis hin zu einer Ausbildung in einem zweiten Betrieb für einzelne Abschnitte. Das ist ungewöhnlich, aber es gibt es, und es ist ein Argument, das man freundlich vorbringen kann.

Und die überbetriebliche Ausbildung

Im Handwerk kommt oft ein dritter Ort dazu: überbetriebliche Lehrgänge in einem Bildungszentrum der Kammer. Auch dafür wirst du freigestellt, auch das ist Arbeitszeit, und die Kosten trägt der Betrieb (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG – Ausbildungsmittel gehen zu seinen Lasten). Dasselbe gilt für Werkzeug, Fachbücher, Arbeitskleidung und Schutzausrüstung: was du für die Ausbildung brauchst, stellt der Betrieb.

Wenn dir jemand erzählt, du müsstest dein Werkzeug selbst kaufen, ist das eine Frage wert. Fahrtkosten zur Berufsschule sind dagegen nicht automatisch Sache des Betriebs – dafür gibt es je nach Bundesland Zuschüsse, und in der Steuererklärung sind sie Werbungskosten. Was daneben noch geht, steht in Geld neben der Ausbildung.

Die kurze Fassung

Der Betrieb bestimmt über deine Arbeitszeit, die Schule über deine Unterrichtszeit, und im Konflikt gewinnt die Schule. Die Unterrichtszeit zählt als Arbeitszeit, du bekommst dein Geld, und an einem langen Schultag ist einmal pro Woche danach Schluss. Das Berichtsheft schreibst du im Betrieb. Krankmeldungen gehen an beide.

Damit sind neunzig Prozent der Reibungen abgedeckt, die in einer Ausbildung zwischen den beiden Lernorten entstehen. Für den Rest gibt es die Ausbildungsberatung deiner Kammer – kostenlos, unabhängig und erfahrener in diesen Fragen als jeder Betrieb.

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