Was dir in der Ausbildung zusteht
Es gibt einen gesetzlichen Mindestbetrag, eine Staffelung nach Lehrjahr und einen Tarifvorrang, der ihn unterschreiten darf. Was das für deine Zahl im Vertrag bedeutet.
6 min von Steven Schulz
Zwei Azubis im gleichen Beruf, im gleichen Jahr, in derselben Stadt können mehrere hundert Euro im Monat auseinanderliegen. Das ist keine Ungerechtigkeit im Einzelfall, sondern die Bauart des Systems – und wenn man sie kennt, weiß man vor der Unterschrift, ob eine Zahl im Vertrag gut, normal oder zu niedrig ist.
Hier ist die Bauart, in vier Teilen.
Teil 1: Azubis haben keinen Mindestlohn – sondern etwas anderes
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Auszubildende nicht (§ 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz). Das klingt schlecht und ist der Grund, warum es überhaupt eine eigene Regelung gibt: Eine Ausbildung ist kein Job, sondern überwiegend Lernzeit, und der Betrieb steckt Anleitung hinein. Mit Mindestlohn wären Ausbildungsplätze für viele kleine Betriebe nicht finanzierbar.
Stattdessen gibt es seit 2020 die Mindestausbildungsvergütung in § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz. Sie ist niedriger als der Mindestlohn, aber sie ist eine harte Untergrenze – und sie steigt mit jedem Ausbildungsjahr.
Teil 2: Der Mindestbetrag hängt am Jahr deines Vertragsbeginns
Das ist der Teil, der am häufigsten missverstanden wird. Es gibt nicht einen Mindestbetrag, sondern für jedes Startjahr einen eigenen – und der gilt dann für deine ganze Ausbildung.
So funktioniert es:
- Für das erste Ausbildungsjahr gibt es einen Grundbetrag. Er wird jährlich neu festgesetzt und für Verträge angewendet, die in diesem Kalenderjahr beginnen.
- Im zweiten Jahr steigt er um 18 Prozent, im dritten um 35, im vierten um 40 Prozent gegenüber dem Grundbetrag deines Startjahres (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
- Der Grundbetrag wird fortgeschrieben: Seit 2024 richtet sich die Erhöhung nach der durchschnittlichen Entwicklung der tariflichen Ausbildungsvergütungen. Für Verträge mit Beginn im Jahr 2025 lag er bei 682 Euro im Monat; für die folgenden Jahrgänge ist er erneut angehoben worden.
Prüf den Wert für dein Anfangsjahr, nicht für das laufende Jahr. Er steht in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, und die Ausbildungsberatung deiner Kammer nennt ihn dir in einem Anruf. Das ist keine Ausrede dieses Textes: Die Zahl wechselt jedes Jahr, und eine hier eingefrorene Zahl wäre nächstes Jahr falsch.
Wenn du in einem späteren Lehrjahr bist: Dein Mindestbetrag berechnet sich weiter aus dem Grundbetrag deines Startjahres, nicht aus dem aktuellen. Ein Vertrag, der 2024 begonnen hat, rechnet 2026 mit dem Grundbetrag von 2024 plus 35 Prozent.
Teil 3: Der Tarifvertrag darf darunter liegen – und liegt meistens deutlich darüber
Hier wird es interessant, denn hier liegt der Unterschied von mehreren hundert Euro.
Ist dein Betrieb tarifgebunden, gilt der Tarifvertrag – auch wenn er unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegt (§ 17 Abs. 3 BBiG). Das nennt man Tarifvorrang, und es ist Absicht: die Tarifparteien haben die Branche verhandelt, und der Gesetzgeber wollte diese Verhandlungen nicht aushebeln.
In der Praxis ist der Tarif fast immer die bessere Nachricht. Tarifliche Ausbildungsvergütungen liegen in vielen Branchen erheblich über dem gesetzlichen Minimum – in der Bauwirtschaft, in der Metall- und Elektroindustrie, im öffentlichen Dienst und bei Banken deutlich. In anderen Branchen, etwa in Teilen des Friseurhandwerks, der Floristik oder der Gastronomie, liegen sie niedriger.
Deshalb ist „sind Sie tarifgebunden, und nach welchem Tarif?“ die wirksamste Geldfrage, die du im Bewerbungsgespräch stellen kannst. Sie ist sachlich, jeder Personalverantwortliche kann sie beantworten, und die Antwort ist eine Zahl, die du nachlesen kannst. Und es gibt eine Zwischenform: nicht tarifgebundene Betriebe, die „in Anlehnung an den Tarif“ zahlen – frag dann, wie groß die Anlehnung ist.
Teil 4: Angemessen muss sie immer sein
Unabhängig von Mindestbetrag und Tarif gilt § 17 Abs. 1 BBiG: Die Vergütung muss angemessen sein und mit jedem Ausbildungsjahr steigen.
Was angemessen heißt, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Faustregel gefasst: Eine Vergütung, die den einschlägigen tariflichen Satz um mehr als 20 Prozent unterschreitet, ist in der Regel nicht mehr angemessen – auch in einem Betrieb, der selbst nicht tarifgebunden ist. Wenn dir also eine Zahl vorgelegt wird, die weit unter dem Branchentarif liegt, ist das kein Verhandlungsspielraum, sondern möglicherweise ein Rechtsverstoß. Die Kammer sagt dir, was der einschlägige Tarif ist.
Was noch zum Geld gehört
Wann gezahlt wird: spätestens am letzten Arbeitstag des Monats, für den sie gilt (§ 18 Abs. 2 BBiG). Nicht am zehnten des Folgemonats.
Überstunden sind in der Ausbildung nicht der Normalfall. Fallen sie an, müssen sie besonders vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 17 Abs. 7 BBiG).
Sachleistungen wie Kost und Logis dürfen in begrenztem Umfang angerechnet werden – in der Landwirtschaft, in der Gastronomie und auf dem Bau kommt das vor. Rechne dann mit dem Geldbetrag, der übrig bleibt, und nicht mit der Zahl im Vertrag.
Abzüge: Die Ausbildungsvergütung ist sozialversicherungspflichtig, und ab einer bestimmten Höhe fällt Lohnsteuer an. Eine Besonderheit für die niedrigsten Vergütungen: Liegt dein Bruttobetrag bei höchstens 325 Euro im Monat, trägt der Betrieb die Sozialversicherungsbeiträge allein. Wie du eine Abrechnung liest, steht in die erste Abrechnung verstehen.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es nicht von Gesetzes wegen, aber in vielen Tarifverträgen. Das ist ein Punkt, an dem zwei scheinbar gleiche Angebote am Jahresende weit auseinanderliegen – frag danach, und rechne aufs Jahr.
Vermögenswirksame Leistungen: kleine Beträge, die manche Betriebe zusätzlich zahlen. Nicht der Rede wert im Monat, spürbar über drei Jahre.
Was nicht sein darf
Dein Betrieb darf die Kosten der Ausbildung nicht auf dich abwälzen. Rückzahlungsklauseln für die Ausbildungsvergütung, Vertragsstrafen und eine Verpflichtung, nach der Ausbildung zu bleiben, sind unwirksam (§ 12 BBiG) – ausführlich in Ausbildungsvertrag prüfen. Ebenso trägt er die Kosten für Werkzeug, Arbeitsmittel und die überbetrieblichen Lehrgänge.
Was du damit praktisch machst
Vier Schritte, die zusammen zwanzig Minuten dauern und über drei Jahre einige Tausend Euro ausmachen können:
- Frag vor der Unterschrift nach der Tarifbindung. Sachfrage, Sachantwort.
- Vergleich die Zahl mit dem Mindestbetrag für dein Startjahr. Liegt sie darunter und ist der Betrieb nicht tarifgebunden, ist das ein Fehler, der geklärt werden muss.
- Vergleich sie mit dem Branchentarif. Mehr als 20 Prozent darunter ist ein Fall für die Kammer.
- Rechne aufs Jahr, nicht auf den Monat: Vergütung mal zwölf, plus Sonderzahlungen, minus Fahrtkosten. Der Betrieb mit der niedrigeren Monatszahl kann der bessere sein, wenn er zwei Straßen weiter liegt.
Und was daneben noch möglich ist – Berufsausbildungsbeihilfe, Kindergeld, Wohngeld, Fahrtkostenzuschüsse –, steht in Geld neben der Ausbildung. Für viele ist das der größere Hebel als die Vergütung selbst.
Und die offenen Stellen: Ausbildung. In den Anzeigen, die eine Vergütung nennen, steht sie meistens direkt im Text – es ist etwa jede zehnte, und genau die ist eine Bewerbung wert.
Und jetzt?
Wissen hilft beim Entscheiden, nicht beim Anfangen. In der Liste stehen heute alle Stellen, für die niemand Berufserfahrung von dir verlangt.
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